„67% aller geschädigten Autofahrer wissen nicht, was neben den Reparaturkosten und der Wertminderung einem noch zusteht!“
Fahrzeugschaden
Bei neuen Fahrzeugen, die nicht älter als 4-6 Wochen sind und deren Laufleistung nicht höher als 1.000 Kilometer liegt, kann auf Neuwagenbasis abgerechnet werden. Bedingung ist aber, dass es sich um einen erheblichen Unfallschaden handelt und nicht nur der Stoßfänger oder die Tür erneuert wird.
Gutachterkosten
Liegen die Reparaturkosten oberhalb der Bagatellschadengrenze von 715,00 EUR, dürfen Sie einen Kfz-Gutachter / Sachverständigen für die Erstellung eines Schadengutachtens beauftragen. Als Geschädigter dürfen Sie ihn selbst wählen.
Abschleppkosten
Die Kosten für den Abschleppdienst übernimmt die gegnerische Versicherung, sofern das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher oder fahrbereit ist.
Mietwagen
Für die Zeit der Unfallreparatur steht Ihnen ein Mietwagen zu. Bei einem Totalschaden stehen Ihnen maximal 14 Kalendertage zu. Aufgrund der sogenannten Eigenersparnis (Sie nutzen während der Reparatur Ihr Fahrzeug ja nicht), steht Ihnen ein Leihwagen der nächst kleineren Klasse zu.
Nutzungsausfall
Sollten Sie auf einen Mietwagen verzichten, erhalten Sie für diese Zeit einen Nutzungsausfall. So erhalten Sie z.B. für einen Golf ca. 35 EUR/Tag.
Rechtsanwalt
Sie haben als geschädigter Autofahrer schon aus „Waffengleichheit“ das Recht auf rechtsanwaltliche Unterstützung bei der Schadenabwicklung einen Rechtsanwalt einzuschalten. Genauso wie beim Gutachter, muss auch die Versicherung die Kosten für den Rechtsanwalt übernehmen.
Unkostenpauschale
Für Telefon, Porto und andere Kosten, stehen Ihnen ohne Nachweis 25 EUR zu.
Schmerzensgeld
Werden Sie oder Ihre Mitfahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt, zahlt die gegnerische Versicherung ein Schmerzensgeld. Wichtig: Lassen Sie sich ein ärztliches Attest geben!